Ehrenordnung Deutsche Menopause Gesellschaft e.V.

 

Präambel

Nach Satzung der DMG e.V. (§7, (3)) wird die „Ehrenordnung“ vom Vorstand festgelegt. Im Sinne dieser Ehrenordnung kann die DMG e.V. Mitglieder der Gesellschaft oder Organisationen durch Auszeichnungen ehren, wenn diese sich besondere Verdienste im Interessensbereich der DMG e.V. erworben haben.

 

  • 1 Auszeichnungen

Es können folgende Auszeichnungen verliehen werden:

– Ehrenpräsidentschaft (§2)

– Ehrenmitgliedschaft (§3)

– Beirat (§4)

 

  • 2 Ehrenpräsidentschaft
  1. Die „Ehrenpräsidentschaft“ ist im Sinne dieser Ehrenordnung eine spezielle Ehrenmitgliedschaft, die nur an ein Mitglied der Gesellschaft vergeben werden kann, welches das Amt des Präsidenten der DMG e.V. für mindestens zwei Amtsperioden inne hatte und sich hierbei besondere Verdienste erworben hat. Der Ehrenpräsident/die Ehrenpräsidentin ist nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes und hat dort auch kein Stimm- und Wahlrecht.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt gemäß §4(4) der Satzung der DMG e.V. durch den Vorstand, wozu ein einstimmiger Beschluss notwendig ist.
  3. Diese Ehrenordnung legt fest, dass es nur einen Ehrenpräsidenten/eine Ehrenpräsidentin geben soll. Nach Ausscheiden von diesem Ehrenamt kann vom Vorstand eine neue Ehrenpräsidentschaft vergeben werden.
  4. Die Ehrenpräsidentschaft unterliegt keinen Amtsperioden, im Gegensatz zum Vorstand. Sie endet auf eigenen Wunsch, bei einem einstimmigen Beschluss des jeweils amtierenden Vorstandes (zusammen mit einer ausführlichen Begründung), bei Aberkennung nach §6, oder mit dem Tode.
  5. Der Ehrenpräsident ist von einem Mitgliedsbeitrag zur Gesellschaft befreit, kann aber auf eigenen Wunsch den üblichen Mitgliedsbeitrag bezahlen.

 

  • 3 Ehrenmitgliedschaft
  1. Die „Ehrenmitgliedschaft“ im Sinne dieser Ehrenordnung kann an Persönlichkeiten vergeben werden, die sich durch die Mitarbeit in Organen und Gremien der DMG e.V. besondere Verdienste erworben haben. Diese Ehrenmitglieder zählen nicht zum amtierenden Vorstand und haben damit dort auch kein Stimm- und Wahlrecht.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt gemäß §4(4) der Satzung des DMG e.V. durch den Vorstand, wozu ein einstimmiger Beschluss notwendig ist.
  3. Diese Ehrenordnung legt fest, dass es gleichzeitig mehrere Ehrenmitglieder geben kann.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft unterliegt keinen Amtsperioden wie der Vorstand. Sie endet auf eigenen Wunsch, bei einem einstimmigen Beschluss des jeweils amtierenden Vorstandes (zusammen mit einer ausführlichen Begründung), bei Aberkennung nach §6, oder mit dem Tode.
  5. Die Ehrenmitglieder sind von einem Mitgliedsbeitrag zur Gesellschaft befreit, können aber auf eigenen Wunsch den üblichen Mitgliedsbeitrag bezahlen.

 

  • 4 Beirat
  1. Der „Beirat“ ist im Sinne dieser Ehrenordnung eine Organisation bestehend aus speziellen Mitgliedern, die den jeweiligen Vorstand beraten und bezüglich allgemeiner oder auch spezieller Themen mit diesem zusammenarbeiten.
  2. Die Beschlussfassung bezüglich der Mitgliedschaft in diesem Beirat erfolgt durch den Vorstand, wobei der Beschluss mit einfacher Mehrheit möglich ist.
  3. Der Beirat besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Eine obere Grenze legt diese Ehrenordnung nicht fest.
  4. Der Beirat unterliegt Amtsperioden, wie sie auch für den Vorstand festgelegt sind. Nach Wahl eines neuen Vorstandes soll dieser umgehend für die jeweilige Amtsperiode abstimmen, ob der bisherige Beirat beibehalten wird. Dieser Beschluss ist mit einfacher Mehrheit möglich.
  5. Mitglieder im Beirat bezahlen den üblichen Mitgliedsbeitrag.

 

  • 5 Verfahren
  1. Die Verleihung einer der in § 1 genannten Auszeichnungen kann von dem Vorstand und den ordentlichen Mitgliedern beantragt werden. Dem Antrag für die Auszeichnung als Ehrenpräsident und Ehrenmitglied (§§2,3) ist eine aussagekräftige Darstellung der Leistungen beizufügen, für die die Auszeichnung erfolgen soll.
  2. Anträge für eine der in §1 genannten Auszeichnungen sind rechtzeitig vor dem vorgesehenen Termin der Ehrung (spätestens vier Wochen vorher) an den Vorstand zu richten.
  3. Über sämtliche Ehrungen ist eine Urkunde auszustellen und zusammen mit der Auszeichnung zu überreichen.
  4. Die Überreichung der Urkunde erfolgt durch den Präsidenten bzw. durch die Präsidentin oder durch einen Vertreter bzw. eine Vertreterin des Vorstandes. Die Ehrung findet im Rahmen der Mitgliederversammlung statt.

 

  • 6 Aberkennung von Ehrungen
  1. Eine Aberkennung der Ehrung ist möglich, wenn die geehrte Person
  2. a) sich grob verbandsschädigend verhält oder
  3. b) rechtskräftig aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde.
  4. Für die Aberkennung der Ehrung ist der Vorstand zuständig. Es muss dazu ein einstimmiger Beschluss erfolgen.
  5. Die Aberkennung der Ehrung ist dem/der Betroffenen sowie dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

 

  • 7 Änderungen

Änderungen dieser Ehrenordnung werden auf Antrag des Vorstandes beschlossen, wozu ein einstimmiger Beschluss notwendig ist.

 

  • 8 Inkrafttreten

Diese Ehrenordnung tritt mit ihrer Annahme durch die Vorstandssitzung der DMG e.V. am 7. November 2019 in Kraft.

 

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