Satzung Deutsche Menopause Gesellschaft e.V.
§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Menopause Gesellschaft.“
Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz: „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Marburg/Lahn
§ 2 – Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der hormonabhängigen Gesundheit der Frau und des Mannes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen; die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet des Klimakteriums; eine allgemeine Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich therapeutischer und präventiver Maßnahmen; eine fachliche Beratung von medizinischen Gesellschaften, Instituten und Kliniken auf dem Gebiete des Klimakterium in Forschung, Lehre und Krankenversorgung.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
(1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, insbesondere durch die Pflege innerdeutscher und internationaler Beziehungen zu Arbeitsgruppen der Menopauseforschung und Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Tagungen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Alle Mitglieder der Organe des Vereins sowie der nachgeordneten Instanzen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Ersatz notwendiger Auslagen richtet sich nach den Beschlüssen des Vorstandes. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand auch ermächtigt hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.
§ 4 – Mitgliedschaft
((1) Mitglied des Vereins kann jeder Arzt oder jeder Wissenschaftler werden, der auf dem Gebiet des Klimakteriums durch wissenschaftliche und/oder klinische Tätigkeit hervorgetreten ist. Die Gründungsversammlung stellt in ihrer Gesamtheit den Kern der ordentlichen Mitglieder. Die Mitglieder sind stimm- sowie aktiv und passiv wahlberechtigt. Das Aufnahmegesuch muss von zwei Mitgliedern befürwortet werden und ist über den Schriftführer schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme durch Stimmenmehrheit. Er ist bei Ablehnung des Antrages nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
(3) Mitglied im Verein kann jede natürliche aber auch juristische Person sein. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder; letztere haben kein Stimm- oder Wahlrecht. Förderndes Mitglied ohne Stimm- oder Wahlrecht kann auf Antrag werden, wer sich verpflichtet, den Verein mit einem jährlichen Förderungsbetrag von mindestens Euro 2.500,– zu unterstützen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines fördernden Mitgliedes mit Stimmenmehrheit.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Ehrenmitglieder sowie korrespondierende Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht zu benennen, wozu in jedem Falle ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes erforderlich ist. Alles weitere regelt die Ehrenordnung.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluß oder erlischt nach § 5 Abs. 2.
(6) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ablauf des Kalenderjahres austreten.
(7) Aus wichtigem Grund kann durch Beschluss des Vorstandes ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden; vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist mündlich oder schriftlich dem Vorstand gegenüber zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied die Mitgliedervollversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
§ 5 – Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schatzmeisters festlegt. Der Jahresbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.
(2) Die Mitgliedschaft endet ohne Beschlussfassung, wenn trotz dreimaliger Erinnerung Beiträge nicht gezahlt worden sind. Die Wiederaufnahme in den Verein kann durch ein neues Aufnahmeverfahren erfolgen, sobald die Beiträge nachgezahlt worden sind. Mahnkosten und notwendige Auslagen sind vom Mitglied zu tragen.
§ 6 – Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 – Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
(2) Präsident
—-Vizepräsident
—-Schriftführer
—-Schatzmeister
—-sowie drei weitere Beisitzer.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident, der Schriftführer und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes i.S. d. § 26 BGB vertreten, darunter der Präsident. Der Stellvertreter des Präsidenten ist der Vizepräsident. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, Finanzordnung und Ehrenordnung.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung beruft der Vorstand einen Wahlausschuss, der mindestens aus einem Vorsitzenden, einem Protokollführer und einem Beisitzer besteht. Der Wahlausschuss bereitet die Vorstandswahl vor und leitet sie. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand benennen Kandidaten für die Wahl zum Vorstand. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins.
(5) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Sie beginnt jeweils mit dem 1.1. des darauffolgenden Kalenderjahres. Eine Wiederwahl ist möglich.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die übrigen Mitglieder des Vorstandes ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.
§ 8 – Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Präsident kann bestimmte Aufgaben einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern übertragen.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, bereitet etwaige Änderungen der Satzung zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vor, überwacht die Kassenführung und Verwahrung der Archive. Die Veröffentlichung von Verhandlungen, Konsensusbeschlüssen oder anderen Angelegenheiten des Vereins wird vom Vorstand veranlasst und erfolgt auf der internen Mitgliederseite der DMG e.V. Homepage.
§ 9 – Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden durch mündliche Abstimmung in Sitzungen oder durch schriftliche, fernschriftliche und telegraphische Abstimmung außerhalb von Sitzungen gefasst.
(2) In Sitzungen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn der Präsident oder Vizepräsident, der Schriftführer, der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind.
(3) Ein Beschluss des Vorstandes in einer Sitzung erfordert die einfache Mehrheit der Anwesenden, soweit nicht die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt; außerhalb von Sitzungen sind für einen Beschluss die Stimmen des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Schriftführers, des Schatzmeisters und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes erforderlich.
(4) Beschlüsse des Vorstandes sind in Protokollen festzuhalten, die von Präsident, Vizepräsident und Schriftführer zu unterzeichnen sind; jedes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf eine Kopie des Protokolls.
§ 10 – Kassenführung
(1) Die Kassenführung des Vereins obliegt dem Schatzmeister.
(2) Er hat den Nachweis über satzungsgemäße Verwendung des Vermögens zu führen.
(3) In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt er über Einnahmen und Ausgaben und den Stand des Vermögens Rechnung. Der Bericht ist allen Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(4) Betrifft ein Vorstandsbeschluss das Vermögen des Vereins, hat der Schatzmeister das Recht, dagegen Einspruch zu erheben, über den der Vorstand mit Mehrheit aller Vorstandsmitglieder entscheidet.
(5) Erwirtschaftet der Verein Überschüsse, so sind diese im satzungsgemäßen Interesse nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten anzulegen.
§ 11 – Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet während des jährlichen Kongresses des Vereins statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand oder auf schriftlich gegründetes Verlangen von einem Quorum von mindestens 10% der ordentlichen Mitgliedern einberufen.
(3) Die Einladung zu Mitgliederversammlungen unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch Email sowie durch Veröffentlichung auf der internen Mitgliederseite der Homepage, zwei Monate vor der Versammlung.
(4) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Nur durch die persönliche Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht ausgeübt werden.
(5) Soweit die Angelegenheiten des Vereins nicht vom Vorstand zu besorgen sind, werden sie durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geregelt. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfer zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes;
b) die Bestellung zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer haben die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten. Alternativ kann die Rechnungsprüfung und der Bericht durch einen vom Vorstand bestellten Steuerberater vorgenommen werden, der den Verein gegenüber dem Finanzamt vertritt.
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder; für die Wahl ist eine einfache Mehrheit, für Abberufung ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder erforderlich.
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(6) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch Handzeichen. Wenn zwei Drittel der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen, muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 30 Mitglieder anwesend sind. Bei fehlender Beschlussfähigkeit kann zu einer zweiten Mitgliederversammlung geladen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
(8) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; dies gilt auch für Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins.
(9) Jedes ordentliche Mitglied kann spätestens einen Monat vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Entscheidung, ob einem solchen Antrag stattgegeben wird, ist von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu treffen.
§ 12 – Beurkundung der Beschlüsse der Organe
(1) Die von den Organen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungs- oder Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterschreiben. Ist der Schriftführer verhindert, wird durch den Sitzungs- oder Versammlungsleiter ein Vertreter für ihn bestimmt.
(2) Werden Beschlüsse in den von der Satzung hierfür vorgesehenen Fällen außerhalb einer Sitzung gefasst, werden sie gleichfalls in einem Protokoll festgehalten, das außer vom Schriftführer vom Präsidenten oder Vizepräsidenten unterzeichnet wird.
§ 13 – Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Monaten gemäß § 11 Abs. 3 einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des Vermögens.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der „Gynäkologischen Endokrinologie“.
Hamburg, den 17. Juni 2002
Frankfurt am Main, geändert am 15. November 2013
Frankfurt am Main, geändert am 13. November 2015